Ihre Unterkunft an der Ruhr
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§ 1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung von Räumen, Sälen, Hallen und Freiflächen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der nordrhein-westfälischen Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – nachfolgend auch SBauVO genannt). Die Stadthalle Mülheim am Theodor-Heuss-Platz 1 in Mülheim an der Ruhr wird durch die Mülheimer Stadtmarketing und Tourismus GmbH (MST) (nachfolgend MST genannt) betrieben, sodass die Ausfertigung von Verträgen stets durch MST unter Einbeziehung der vorliegenden AGB erfolgt.
2. Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (nachfolgend Privatpersonen genannt), gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn MST sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Mieter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB, soweit in dem Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1. Alle Verträge mit MST bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kommen erst zustande, wenn der Mieter den ausgefertigten Vertrag so rechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist bei MST eingeht. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit Ablauf der im Vertrag bezeichneten Annahmefrist.
2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags ergänzende Leistungen beauftragt, hat dies schriftlich zu erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge sind vom Mieter unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter
1. Vertragspartner sind MST und der Mieter. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
2. Ist der Mieter nicht identisch mit dem Veranstalter, hat der Mieter den Veranstalter schriftlich im Mietvertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB, der Hausordnung und der Sicherheitsbestimmungen in Kenntnis zu setzten. Der Mieter ist gegenüber MST verpflichtet, den Veranstalter zur Einhaltung dieser AGB, der Hausordnung und der Sicherheitsbestimmungen zu verpflichten. Gegenüber MST bleibt der Mieter für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Mieter wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Untervermietung von Versammlungsräumen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch MST. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.
4. Der Mieter hat MST auf Anforderung vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach § 38 Abs. 2 SBauVO NRW wahrnimmt.
5. Mieter, die in der Stadthalle eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Ausstellern die „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“ der MST verbindlich vorzugeben. Der Mieter ist gegenüber MST verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Jeder Aussteller ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Mieters.
6. Die Pflichten, die dem Mieter nach diesem § 3 obliegen, sind wesentliche Vertragspflichten, die im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung durch MST führen können.
§ 4 Vertragsgegenstand
1. Die Überlassung von Räumen, Sälen, Hallen und/oder Freiflächen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Mieter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Mietobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag.
2. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MST. Der Mieter verpflichtet sich, MST über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren.
3. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Sälen, Hallen und/oder Freiflächen, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung von MST und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters, sofern der Mieter für die Beschaffung dieser Genehmigungen verantwortlich ist (vgl. § 10 Abs. 1).
§ 5 Mietdauer, Übergabe, Nutzungszeiten
1. Das Mietobjekt wird für die vereinbarte Zeit vermietet. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Dekoration und Abbau sind durch den Mieter zu berücksichtigen. Auf- und Abbauzeiten sowie Proben gelten als Mietzeit. Die Zeiträume für das Be- und Entladen in den Anlieferzonen, die ebenfalls als Mietzeit gelten, müssen mit MST abgestimmt werden.
2. Mit Überlassung der Räume, Säle, Hallen und/oder Freiflächen ist der Mieter auf Verlangen von MST verpflichtet, das Objekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu besichtigen. Der MST benannte Veranstaltungsleiter hat an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Veranstaltungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen. Stellt der Mieter oder der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen am Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und MST unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. 3. Vom Mieter oder von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und Ähnliches sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen. Der Mieter hat den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Mieters kostenpflichtig entfernt werden. Wird das Objekt nicht rechtzeitig in geräumten Zustand zurückgegeben, hat der Mieter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe bleibt vorbehalten.
§ 6 Nutzungsentgelte, Nebenkosten, Zusatzleistungen
1. Der vereinbarte Mietzins, Nebenkosten und Zusatzleistungen sind als Anlage zum Mietvertrag schriftlich festgelegt. Leistungen und Nebenkosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abschließend feststehen oder zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, wie die Bereitstellung und Bedienung veranstaltungstechnischer Einrichtungen, die gegebenenfalls notwendige Bestellung von Fachkräften, Brandsicherheitswachen, von Einlass- und Ordnungsdienst oder Sanitätsdienst sowie eine Zwischen- & Endreinigung sind gesondert zu vergüten.
2. Das Nutzungsentgelt für Räume, Säle, Hallen und/oder Freiflächen schließt Heizung, Lüftung, Klimaanlage, Standardhaus- und Raumbeleuchtung sowie eine allgemeine Reinigung des Objekts als Grundreinigung ein, soweit in der Kosten- und Leistungsübersicht (Anlage 1) nichts Anderes vermerkt ist. Die Standardhaus- und Raumbeleuchtung ist aus dem Beleuchtungsplan der Stadthalle ersichtlich.
3. Der im Mietvertrag vereinbarte Abschlag auf Mietzins, Nebenkosten und Zusatzleistungen ist, sofern im Mietvertrag kein anderer Zahlungszeitpunkt vereinbart ist, im Voraus auf ein von MST angegebenes Konto zu zahlen.
4. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung der geleisteten Anzahlung.
5. Alle Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen erhoben, bei Unternehmen in Höhe von 8 % und bei Privatpersonen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt MST vorbehalten.
§ 7 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen
1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Mieters. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände von MST bedürfen der Einwilligung von MST. Die Durchführung der Werbemaßnahmen kann nach Absprache durch MST entgeltlich übernommen werden. MST ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Mieter nicht schriftlich widerspricht.
2. Auf allen Internet-Homepages, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter oder ggf. ein Dritter (vgl. § 3 Abs. 2) deutlich als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter, nicht aber zwischen dem Veranstaltungsbesucher und MST zustande kommt.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Mieter oder ggf. ein Dritter (vgl. § 3 Abs. 2) Veranstalter ist und nicht MST.
4. Die Nennung des Namens „MST“ und/oder die Verwendung des Logos der MST und/oder die Verwendung des Logos der Stadthalle Mülheim an der Ruhr auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) bedarf der schriftlichen Genehmigung durch MST. Bei der Nennung sind ausschließlich der Originalschriftzug und/oder das Originallogo von MST und/oder das Originallogo der Stadthalle Mülheim an der Ruhr zu verwenden.
5. Der Mieter stellt MST auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass der Mieter oder ggf. ein Dritter (vgl. § 3 Abs. 2) durch die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 6. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz.
§ 8 Freikarten
MST steht das Recht zu, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherheitskräfte und Sanitäter zu reservieren und dieser der Polizei / oder dem Ordnungsdienst unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Durchführung des Kartenverkaufs / Mitteilung der Verkaufszahlen
1. Der Mieter ist für die Gestaltung, die Herstellung und den Verkauf der Eintrittskarten selbst verantwortlich.
2. Der Mieter hat auf Aufforderung von MST die aktuellen Vorverkaufszahlen mitzuteilen.
§ 10 Behördliche Erlaubnisse / GEMA-Gebühren
1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, welche die Durchführung der Veranstaltung selbst und nicht das Mietobjekt selbst und von MST zu erbringende Leistungen und Nebenleistungen betreffen (z.B. Gastronomie, vgl. § 12). Der Vermieter erhält bei Vertragsabschluss den Nachweis der entsprechenden Anmeldungen und Erlaubnisse.
2. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. MST erhält bei Vertragsabschluss vom Mieter den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter. Soweit der Mieter zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann MST eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Mieter verlangen. MST behält sich insbesondere vor, für die Veranstaltung vereinnahmte Ticketerlöse aus dem Vorverkauf in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren zurückzubehalten, bis der Veranstalter MST die Anmeldung der GEMA-Gebühren nachgewiesen hat. Sofern MST von der GEMA selbst für die Leistung der GEMA-Gebühren in Anspruch genommen wird, hat MST das Recht, die zurückbehaltenen Einnahmen aus dem Vorverkauf für die Begleichung der GEMA-Gebühren zu verwenden.
3. Für alle durch den Mieter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Mieters.
§ 11 Herstellung von Ton-, Ton-Bild- und Bildaufnahmen
1. Tonaufnahmen, Ton-Bildaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung von MST. MST ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
2. MST hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
§ 12 Bewirtschaftung, Merchandising
1. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Stadthalle einschließlich der zugehörigen Freiflächen und Nebenräume steht MST und den von MST vertraglich autorisierten Gastronomieunternehmen zu. Der Mieter ist nicht berechtigt, Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen.
2. Dem Mieter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MST, Gewerbetreibende aller Art (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden. Im Falle der Zustimmung durch MST sind vom Mieter 20 % des getätigten Umsatzerlöses, jedoch mindestens 130,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an MST abzuführen.
§ 13 Garderoben
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt durch MST. MST trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter kann gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Einnahmen aus diesen Garderobenentgelten werden zur Deckung der Bewirtschaftungskosten herangezogen und entlasten insoweit den Mieter. Die Einnahmen aus der Garderobenbewirtschaftung stehen ausschließlich MST zu.
2. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher zur Abgabe der Garderobe durch den Mieter anzuhalten. Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt MST keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Mieter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekommene Garderobe der Besucher der Veranstaltung.
3. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Veranstaltungsbesuchern zu entrichten.
§ 14 Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst
Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch MST verständigt. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Der Mieter hat bis spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung MST die zu erwartenden Besucherzahlen auf Grundlage der aktuellen Vorverkaufszahlen mitzuteilen. Weitere Angaben zu der Veranstaltung und zu potenziellen Brandrisiken hat der Mieter auf Anforderung mitzuteilen. Die Kosten, die durch die Anwesenheit und/oder den Einsatz von Feuerwehr, Polizei und Sanitätsdienst entstehen, hat der Mieter zu tragen.
§ 15 Einlass-, Ordnungsdienstpersonal
1. Als Einlass- und Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden, das mit der Veranstaltungsstätte auch für den Fall einer notwendigen Räumung hinreichend vertraut ist. MST stellt den erforderlichen Einlass- und Ordnungsdienst auf Kosten des Mieters.
2. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf. zusätzliche Anforderungen der Bau- und Ordnungsdienstbehörden bestimmt. Dem Mieter werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich, bereits bei Vertragsabschluss genannt.
§ 16 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Sollen bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 39 SBauVO „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Mieters zu stellen. Einzelheiten hierzu sind den Sicherheitsbestimmungen der MST zu entnehmen.
§ 17 Internetnutzung
Soweit MST dem Mieter einen Internetzugang zur Verfügung stellt, gelten hierfür die nachfolgenden Bedingungen:
1. Die Bereitstellung des Internetzugangs ist eine freiwillige Leistung von MST. Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines funktionsfähigen, störungs- und unterbrechungsfreien Internetzugangs oder eine bestimmte örtliche Abdeckung des drahtlosen Netzwerks (WLAN). Ferner hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglicht oder bestimmte Dienste oder Websites über den Internetzugang genutzt werden können. MST ist zudem berechtigt, den Internetzugang jederzeit und ohne Angabe von Gründen einzuschränken, zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen. Insbesondere ist MST berechtigt, den Internetzugang des Mieters oder einzelner Nutzer jederzeit vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Mieter oder die jeweiligen Nutzer des dem Mieter zugeordneten Internetzugangs gegen diesen § 17 und/oder geltendes Recht verstoßen haben, oder wenn MST ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat.
2. Der Mieter ist für alle Handlungen, die er im Zusammenhang mit dem von MST bereitgestellten Internetzugang vornimmt, selbst verantwortlich. Der Mieter haftet gegenüber MST als Nutzer für jegliche Aktivität, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten ausgeführt wird, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, jegliche von MST zur Verfügung gestellten Zugangsdaten zur Nutzung des Internetzugangs (z.B. Benutzername, Passwort, WLAN-Schlüssel; hier: „Zugangsdaten“) geheim zu halten und vor dem Zugriff unbefugter Dritter durch angemessene Vorkehrungen zu schützen. Sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass unbefugte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, ist der Mieter verpflichtet, MST unverzüglich hiervon zu unterrichten.
4. Jegliche im Rahmen der Internetnutzung durchgeführte Handlung, die gegen diese AGB und/oder gesetzliche Bestimmungen verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt, ist untersagt. Insbesondere sind die folgenden Handlungen verboten:
• das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder sonst rechtswidriger oder sittenwidriger Inhalte, Dienste und/oder Produkte;
• das Anbieten, die Verbreitung und die Übertragung von Computerviren, Trojanischen Pferden und anderen schädlichen Dateien;
• der unaufgeforderte Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken (Spamming);
• die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung von Inhalten, durch die andere Teilnehmer oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden;
• die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu berechtigt zu sein;
• die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstige urheberrechtswidrige Handlungen;
• die Nutzung von sog. Peer-to-Peer-Netzwerken und/oder File-Sharing-Angeboten.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die Einhaltung der vorstehend in Nrn. 3 und 4 aufgeführten Regelungen mit allen Personen, denen er die Nutzung des von MST bereitgestellten Internetzugangs ermöglicht, jeweils vor Nutzungsbeginn entsprechend zu vereinbaren.
6. Der Mieter stellt MST von sämtlichen Forderungen, die Dritte gegen MST wegen jeglicher im Rahmen der Nutzung des dem Mieter von MST bereitgestellten Internetzugangs begangener Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter stellen, auf erstes Anfordern frei.
7. Für den Fall, dass Dritte Ansprüche im Sinne der vorgenannten Ziffer 6 gegen MST geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich und vollständig bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und MST die hierzu erforderlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
§ 18 Haftung des Mieters
1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.
3. Der Mieter haftet gegenüber MST auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschaden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie vom Mieter abweichende Veranstalter (vgl. § 3 Abs. 2), Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
4. Der Mieter stellt MST von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang
§ 19 Gewährleistung
1. Die verschuldensunabhängige Haftung von MST auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.
2. Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn MST die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.
§ 20 Haftung von MST
1. Eine Haftung von MST für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von MST oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht, d.h. die Zurverfügungstellung der Stadthalle während der Mietzeit), verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von MST oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
2. Haftet MST gemäß § 19 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung von MST auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen haftet MST nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine weitergehende Haftung von MST ist ausgeschlossen.
4. MST haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von MST, haftet MST nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung von MST ist ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert oder abgesagt werden muss.
5. MST übernimmt insbesondere keine Haftung bei Verlust der vom Mieter, von Ausstellern oder von Veranstaltungsbesuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit MST keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung im Einzelfall erfolgt durch MST gegen Kostenerstattung die Stellung eines Bewachungsdienstes. 6. Soweit die Schadensersatzhaftung von MST gegenüber dem Mieter ausgeschlossen oder gemäß § 19 Abs. 1 bis 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der MST.
§ 21 Wegfall der Vermietung
1. Führt der Veranstalter aus einem von MST nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte er sie verlegen, so ist der Mieter verpflichtet, nachstehende Stornogebühr, bezogen auf die vereinbarten Entgelte zu leisten: bei Absage von
• bis zu 12 Monaten vor Mietbeginn 30 %
• bis zu 6 Monate vor Mietbeginn 50 %
• bis zu 3 Monate vor Mietbeginn 75 %
• danach 100 %
Die Schadensberechnung gilt entsprechend bei der räumlichen Verkleinerung, einer teilweisen Absage oder der Verlegung einer Veranstaltung.
2. Jede Absage des Veranstalters bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Fristen bei MST eingegangen sein.
3. Der Mieter hat das Recht nachzuweisen, dass MST ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist MST ein höherer Schaden entstanden, so ist MST berechtigt, Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen.
§ 22 Rücktritt / Kündigung
MST ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten fristlos vom Vertrag zurückzutreten. Neben den im Vertrag und in diesen AGB als „wesentliche Vertragspflichten“ bezeichneten Pflichten ist MST insbesondere in folgenden Fällen fristlos zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
• Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten trotz Mahnung und Nachfristsetzung;
• Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung des Vermieters;
• Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung, welche der Mieter zu beschaffen hat (vgl. § 10);
• Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen;
• Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, welche die Sicherheit der Veranstaltung betreffen;
• Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung;
• Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
• wenn eine Schädigung des Ansehens der Stadt nach Ansicht der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters droht.
Macht MST vom diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält MST den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte. § 20 gilt entsprechend. Dem Mieter erwächst in keinem Fall ein Entschädigungsanspruch gegenüber MST.
§ 23 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist MST für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.
§ 24 Ausübung des Hausrechts
1. MST und den von ihr beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Mieter, den Veranstaltungsbesuchern und Dritten während der Dauer des Mietverhältnisses zu.
2. Den von MST beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zu allen angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren.
3. Der Mieter und ggf. sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der angemieteten Versammlungsräume und Freiflächen für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung bestehender Rauchverbote verpflichtet. Bei Verstößen haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Auf Anforderung werden sie durch den Einlass- bzw. Ordnungsdienst unterstützt.
§ 25 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann MST vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist MST berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
§ 26 Beachten veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen
1. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen / Dekorationen in die gemieteten Räumlichkeiten und/oder Freiflächen eingebracht, Podien / Tribünen / Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, wird auf die Geltung der „Sicherheitsbestimmungen“ der MST und der Sonderbauverordnung NRW hingewiesen.
2. Sollen Messen und Ausstellungen durchgeführt und Ausstellungsstände in der Veranstaltungsstätte oder auf dem Freigelände errichtet werden, gelten zusätzlich auch für den Mieter die „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bestimmungen an seine Aussteller mit der Anmeldung verbindlich weiterzugeben.
3. Der Mieter erhält die vorstehend in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Bestimmungen auf Anforderung schriftlich zugesandt.
§ 27 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.
2. Personenbezogene Daten des Mieters werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, der „Sicherheitsbestimmungen“, der „Hausordnung“ oder der „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt entsprechend für Vertragslücken.